AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen von Christian Cwienk (Digitalerei)

1)    GELTUNGSBEREICH

  1. Die Lieferungen, Leistungen und Angebote des Auftragnehmers erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Gegenbestätigungen des Auftraggebers unter Hinweis auf seine Geschäfts- oder Lieferbedingungen wird hiermit widersprochen.
  2. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn der Auftragnehmer sie schriftlich bestätigt.
  3. Diese Geschäftsbedingungen bleiben auch dann verbindlich, wenn einzelne Teile aus irgendwelchen Gründen nicht wirksam sein sollten.

2)    PREISANGEBOTE

  1. Die im Angebot des Auftragnehmers genannten Preise werden jedenfalls als Fixpreise vereinbart, soweit nicht wesentliche Änderungen der Auftragsdaten eintreten.
  2. Aufträge, die vom ursprünglichen Angebot abweichen, werden erst durch eine Bestätigung des Auftragnehmers verbindlich.
  3. Generell gelten Preisangebote als unverbindlich, soweit nicht Gegenteiliges ausdrücklich vereinbart wird.
  4. Auftragsänderungen oder Zusatzaufträge können zu angemessenen Preisen in Rechnung gestellt werden.
  5. Auf Wunsch des Auftraggebers angefertigte Muster und Entwürfe gehen mit Bezahlung in das Eigentum des Auftraggebers über und werden gesondert berechnet, wenn der Auftrag nicht zur Ausführung gelangt.
  6. Der Auftraggeber trägt die Kosten für von ihm veranlasste Datenübertragungen. Für Übertragungsfehler wird vom Auftragnehmer keine Haftung oder Gewährleistung übernommen. Übertragenen Daten sind vom Auftraggeber unverzüglich auf Richtigkeit hin zu kontrollieren.

3)    RECHNUNGSPREIS

Der Auftragnehmer fakturiert seine Leistungen binnen einer Frist von 14 Tagen ab dem Tag an dem er vollständig oder auch teilweise liefert.

 

4)    ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

  1. Die Zahlung der Rechnungssumme ist innerhalb von 14 Kalendertagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu leisten.
  2. Gerechtfertigte Reklamationen berechtigen nicht zur Zurückhaltung des gesamten, sondern lediglich eines angemessenen Teiles des Rechnungsbetrages.

5)    ZAHLUNGSVERZUG

  1. Wird eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Auftraggebers bekannt oder ist er in Zahlungsverzug, so steht dem Auftragnehmer das Recht zu, die Weiterarbeit an den laufenden Aufträgen von anteiligen Zahlungen abhängig zu machen. Weiters hat der Auftragnehmer das Recht, die noch nicht ausgelieferte Ware vor Zahlungseingang zurückzuhalten sowie bei Nichtzahlung der anteiligen Zahlungen die Weiterarbeit an noch laufenden Aufträgen einzustellen. Diese Rechte stehen dem Auftragnehmer auch zu, wenn der Auftraggeber trotz einer verzugsbegründenden Mahnung keine Zahlung leistet.
  2. Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 4 % per anno zu zahlen. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen.
  3. Der Auftraggeber verpflichtet sich für den Fall des Verzuges, die Vergütungen des eingeschalteten Inkassoinstitutes zu ersetzen, die, sich in der Höhe begrenzt, aus der VO des BMWA über die Höchstsätze der Inkassoinstitute gebührenden Vergütungen ergeben.

6)    LIEFERZEIT

Vereinbarte Lieferzeiten sind grundsätzlich nur Zirkatermine, sofern sie nicht ausdrücklich als Fixtermine schriftlich zugesagt wurden. Bei vereinbartem Fixtermin sind bei Auftragserteilung die Mitwirkungspflichten (z B. Lieferung mangelfreier Daten, Prüfung der Vor- und Zwischenergebnisse, Vorlagen usw.) und deren Termine festzulegen. Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht nach bzw. hält er die vereinbarten Termine nicht ein, so haftet der Auftragnehmer nicht für die Einhaltung des vereinbarten Liefertermins. Dies gilt auch im Falle nachträglicher Auftragsänderungen durch den Auftraggeber. Darüber hinaus hat der Auftragnehmer einen Anspruch auf Ersatz der ihm daraus entstehenden Kosten.

 

7)    LIEFERUNG

  1. Lieferungen erfolgen grundsätzlich in digitaler Form per E-Mail oder via Upload auf einen Web- oder Datenserver durch den Auftragnehmer.
  2. Physikalische Lieferungen erfolgen ab Betrieb des Auftragnehmers auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers. Transportversicherungen werden jedenfalls vorgenommen, wenn der Auftraggeber dem nicht ausdrücklich widerspricht und sind im Angebotspreis nicht enthalten. Die Gefahr geht auf den Auftraggeber bei Einlangen und Abnahme an der Lieferanschrift über.

8)    SATZ- UND DRUCKFEHLER, KORREKTUREN

  1. Satzfehler, deren Verschulden beim Auftragnehmer liegen werden bis zur Druckfreigabe kostenfrei berichtigt.
  2. Abänderungen gegenüber dem genehmigten Entwurf oder der Druckvorlage werden dem Auftraggeber verrechnet. Änderungen sind ausschließlich schriftlich per Email anzuordnen und erhalten nach Rückbestätigung durch den Auftragnehmer Gültigkeit.
  3. Für die Rechtschreibung in deutscher Sprache ist die jeweils letzte Ausgabe des Duden maßgebend, soweit nicht Anderes ausdrücklich vom Auftraggeber bei Auftragserteilung gewünscht wird.

9)    ANNAHMEVERZUG

  1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die vertragsmäßig übersandte oder zur Abholung bereit gestellte Leistung oder Ware unverzüglich anzunehmen; kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, so gilt die Leistung als Erbracht bzw. die Lieferung als Übernommen und damit geht die Gefahr des zufälligen Untergangs auf den Auftraggeber über.
  2. Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei vorliegendem Annahmeverzug, die Waren auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers selbst zu lagern oder bei einem Spediteur einzulagern.

10)     BEANSTANDUNGEN & GEWÄHRLEISTUNG

  1. Der Auftraggeber hat die Vertragsmäßigkeit der gelieferten Leistung oder Ware sowie der zur Korrektur übersandten Vor- oder Zwischenerzeugnisse in jedem Fall zu prüfen. Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit der Druckreiferklärung auf den Auftraggeber über, soweit es sich nicht um Fehler handelt, die erst in den sich an die Druckreiferklärung anschließenden Fertigungsvorgängen entstanden sind oder erkannt werden konnten. Das Gleiche gilt für alle sonstigen Freigabeerklärungen des Auftraggebers zur weiteren Herstellung.
  2. Beanstandungen (Mängelrügen) wegen offensichtlicher Mängel sind unverzüglich nach Ablieferung und bestimmt dem Auftragnehmer anzuzeigen. Versteckte Mängel müssen unverzüglich nach Entdecken, spätestens jedoch innerhalb von 6 Monaten, nachdem die Ware den Betrieb des Auftragnehmers bzw. dessen Machtbereich verlassen hat, bei dem Auftragnehmer geltend gemacht werden.
  3. Die Gewährleistungsfristen für bewegliche Sachen betragen 24 Monate (Mangels Regelung beträgt die gesetzliche Frist zwei Jahre und kann verkürzt bzw. verlängert werden).
  4. Die Vermutungsregelung des § 924 ABGB wird ausgeschlossen. Das Vorliegen des Mangels im Übergabezeitpunkt ist vom Auftraggeber zu Beweisen.
  5. Das Regressrecht nach § 933 b, zweiter Satz ABGB verjährt in zwei Jahren nach Erbringung der Leistung durch den Auftragnehmer.
  6. Bei berechtigten Beanstandungen ist der Auftragnehmer nach seiner Wahl unter Ausschluss anderer Ansprüche zur Nachbesserung und / oder Ersatzlieferung verpflichtet, und zwar bis zur Höhe des Auftragswertes, es sei denn, eine zugesicherte Eigenschaft fehlt oder dem Auftragnehmer oder seinem Erfüllungsgehilfen fallen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last. Das gleiche gilt für den Fall einer berechtigten Beanstandung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Im Falle verzögerter, unterlassener oder misslungener Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Auftraggeber Herabsetzung der Vergütung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Die Haftung des Auftragnehmers für Mangelfolgeschäden besteht nur im Falle von vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verursachung.
  7. Hat der Auftrag Lohnveredelungsarbeiten oder die Weiterverarbeitung von Druckerzeugnissen zum Gegenstand, so haftet der Auftragnehmer nicht für die dadurch verursachte Beeinträchtigung des zu veredelnden oder weiterzuverarbeitenden Erzeugnisses, sofern nicht der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.
  8. Bei Teillieferung gelten diese Regelungen jeweils für den gelieferten Teil. Mängel eines Teils der gelieferten Leistung oder Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung.
  9. Bei farbigen Reproduktionen in allen Druckverfahren können geringfügige Abweichungen vom Original nicht beanstandet werden.
  10. Wird dem Auftraggeber als korrekturfähiges Zwischenprodukt eines digitalen genormten, zertifizierten und kalibrierten Proofs zur Druckreiferklärung vorgelegt, wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Endprodukt Farbabweichungen enthalten kann, die durch die unterschiedlichen Fertigungsverfahren bedingt sind. Sollte eine verbindliche Vorlage gewünscht werden, müsste zusätzlich ein kostenpflichtiger Andruck erstellt werden, und zertifizierter Bedruckstoff verwendet wird.
  11. Der Auftragnehmer haftet keinesfalls für Schäden, die durch mangelhafte Lagerung der Erzeugnisse seitens des Auftraggebers entstanden sind.

11)     HAFTUNG

  1. Der Auftragnehmer haftet nur für Schäden, die durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln verursacht sind, sowie bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird, bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften und in Fällen zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten wird nur für vertragstypische, vorhersehbare Schäden gehaftet.
  2. Es gelten die gleichen Grundsätze für die Haftung der Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen des Auftragnehmers.
  3. Werden Schadensersatzansprüche geltend gemacht, so müssen sie innerhalb von 3 Monaten nach schriftlicher Ablehnung des Auftragnehmers klageweise geltend gemacht werden. Eine spätere Geltendmachung ist ausgeschlossen, es sei denn, dass ein Beweissicherungsverfahren eingeleitet wurde. Schadenersatzansprüche verjähren jedenfalls innerhalb von 24 Monaten.

12)     BEIGESTELLTE MATERIALIEN UND DATEN

  1. Für beigestellte Daten, Materialien haftet der Auftraggeber. Der Auftragnehmer übernimmt keinerlei Haftung für das dadurch entstehende Produkt. Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber nur im Falle offensichtlicher Untauglichkeit / Unrichtigkeit beigestellter Daten/Materialen zu warnen, in allen anderen Fällen ist eine Ersatzpflicht ausgeschlossen.
  2. Vom Auftraggeber dem Auftrag zugrunde gelegte Vorlagen (z. B. Computerausdrucke, Digital- Proofs) sind nicht verbindlich. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Endprodukt Farbabweichungen enthalten kann, die durch die unterschiedlichen Fertigungsverfahren bedingt sind.
  3. Bei vom Auftraggeber oder durch einen von ihm eingeschalteten Dritten angelieferten oder übertragenen Daten trägt der Auftraggeber bei der bloßen Ausbelichtung dieser Daten die Kosten für alle durch die Datei veranlassten Ausbelichtungen bzw. Drucke. Die Bearbeitung der Daten erfolgt nur auf ausdrücklichen Auftrag des Auftraggebers und wird gesondert in Rechnung gestellt. Wird vom Auftraggeber kein verbindlicher Andruck oder sonstiger Proof beigestellt bzw. ein solcher beim Auftragnehmer nicht bestellt, so übernimmt der Auftragnehmer keinerlei Haftung für die Richtigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Ausbelichtung bzw. des Druckes. Dies gilt auch, wenn die dem Auftrag zugrundeliegenden technischen Angaben unvollständig oder unrichtig sind.
  4. Die Pflicht zur Datensicherung obliegt ausschließlich dem Auftraggeber. Der Auftragnehmer ist unabhängig davon berechtigt, eine Kopie anzufertigen soweit er sie für die Bearbeitung benötigt. Diese ist nach Erledigung und Bezahlung des Auftrages dem Auftraggeber herauszugeben bzw. zu löschen. Die Haftung für die Datenintegrität obliegt dem Auftraggeber.
  5. Der Auftraggeber garantiert, dass zur Erstellung des Datenträgers ausschließlich lizenzierte Schriftfonts (nur Postscriptschriften) verwendet werden.
  6. Alle mit der Prüfung und Lagerung des beigestellten Materials verbundenen Kosten sind in den Angebotspreisen enthalten.

13)     AUFTRAGSUNTERLAGEN

Für alle Auftragsunterlagen, wie zum Beispiel Manuskripte, Entwürfe, Vorlagen, Druckformen, Diapositive, Filme, Datenträger und sonstige Unterlagen im Sinne des Abschnittes XII (1) gilt:

Für deren Verwahrung haftet der Auftragnehmer bis zu einem Zeitpunkt, der 2 Wochen nach Erledigung des Auftrages liegt. Darüber hinaus übernimmt der Auftragnehmer für nicht zurückverlangte Unterlagen keine wie immer geartete Haftung. Sie sind vom Auftragnehmer binnen 2 Wochen ab Erledigung des Auftrages an den Auftraggeber auf dessen Kosten und Gefahr zurückzustellen.

 

14)     LAGERUNG UND ARCHIVIERUNG

Für den Auftragnehmer besteht keine Verpflichtung Druckerzeugnisse, Arbeitsbehelfe, Zwischenerzeugnisse und Druckvorrichtungen (wie z. B. belichtungsfähige Daten, Filme, Montagen, Druckformen, Druckzylinder, Stanzformen, Papiere usw.) nach Durchführung des Auftrages zu lagern, es sei denn, es ist darüber eine besondere Vereinbarung mit dem Auftraggeber zustande gekommen; in diesem Fall trägt der Auftraggeber Kosten und Gefahr der Lagerung.

 

15)     PERIODISCHE ARBEITEN

Umfasst der Auftrag die Durchführung regelmäßig wiederkehrender Arbeiten und sind ein Endtermin oder eine Kündigungsfrist nicht vereinbart, dann kann der Auftrag nur durch schriftliche Kündigung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Ende eines Kalendermonates gelöst werden.

 

16)     EIGENTUMSRECHT

Die von dem Auftragnehmer zur Herstellung des Vertragserzeugnisses eingesetzten Betriebsgegenstände, Arbeitsbehelfe und Zwischenerzeugnisse sowie die bearbeiteten Daten gehen mit Erledigung des Auftrages und Bezahlung in das Eigentum des Auftraggebers über und sind diesem nach Maßgabe der obigen Punkte XIII und XIV auszufolgen. Dies gilt auch für die Arbeitsbehelfe und Daten, welche im Auftrag des zur Lieferung verpflichteten Auftragnehmers von einem anderen Unternehmen hergestellt wurden.

 

17)     URHEBERRECHT

  1. Insoweit der Auftragnehmer selbst Inhaber der urheber- und leistungsschutzrechtlichen Nutzungsrechte an den gelieferten Erzeugnissen oder an Teilen derselben ist, erwirbt der Auftraggeber mit der Abnahme der Lieferung nur das nichtausschließliche Recht, die gelieferten Erzeugnisse zu verbreiten; im Übrigen bleiben die Nutzungsrechte, insbesondere das Vervielfältigungsrecht, in der Hand des Auftragnehmers unberührt. Dem Auftragnehmer steht das ausschließliche Recht zu, die von ihm hergestellten Vervielfältigungsmittel (Satz, bearbeitete Daten, Datenträger, Filme, Repros u. ä.) und Druckerzeugnisse (Fahnen, Rohdrucke u. ä.) zur Herstellung von Vervielfältigungsstücken zu benutzen. Er ist nicht verpflichtet, derartige Vervielfältigungsmittel herauszugeben, auch nicht zu Nutzungszwecken.
  2. Der Auftragnehmer ist berechtigt anzunehmen, dass dem Auftraggeber alle jene Rechte Dritten gegenüber zustehen, die für die Ausführung des Auftrages erforderlich sind. Der Auftraggeber sichert ausdrücklich zu, dass er über diese Rechte verfügt.
  3. Werden vom Auftraggeber Schriften bzw. Anwendungs-Software beigestellt, um die von ihm gelieferten Daten weiterverarbeiten zu können, so sichert der Auftraggeber dem Auftragnehmer zu, dass er zu dieser eingeschränkten Weitergabe der Nutzung berechtigt ist. Der Auftragnehmer sichert dem Auftraggeber zu, dass er diese Schriften bzw. Anwendungs-Software nur zur Bearbeitung des konkreten Auftrages verwendet.
  4. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer gegenüber allen Ansprüchen, die von dritten Personen aus Verletzungen von Urheberrechten, Leistungsschutzrechten, sonstigen gewerblichen Schutzrechten oder Persönlichkeitsschutzrechten erhoben werden, schad- und klaglos zu halten.

18)     EIGENTUMSVORBEHALT

Die Leistung oder Ware bleibt Eigentum des Auftragnehmers bis zur vollständigen Bezahlung aller zum Rechnungsdatum bestehender Forderungen des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber.

 

19)     RÜCKBEHALTUNGSRECHT

Dem Auftragnehmer steht an vom Auftraggeber angelieferten Daten, Vorlagen, Diapositiven, Klischees, Filmen und Repros, Manuskripten, Datenträgern, Rohmaterialien und sonstigen Gegenständen ein Zurückbehaltungsrecht bis zur vollständigen Erfüllung aller fälligen Forderungen aus dem Auftrag zu.

 

20)     NAMEN- ODER MARKENAUFDRUCK

Der Auftragnehmer ist zur Anbringung seines Impressums auf die zur Ausführung gelangenden

Produkte auch ohne spezielle Bewilligung des Auftraggebers berechtigt.

 

21)     ANZUWENDENDES RECHT, ERFÜLLUNGSORT, GERICHTSSTAND

  1. Auf das Vertragsverhältnis findet österreichisches Recht Anwendung. Die Vertragssprache ist Deutsch.
  2. Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung und Gerichtsstand für Rechtsstreitigkeiten über alle Vertragsverhältnisse, die diesen Liefer- und Zahlungsbedingungen unterliegen ist der Sitz des Auftragnehmers.
  3. Durch etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

22)     AUFTRAGSABMACHUNG

Alle Auftragsabmachungen einschließlich nachträglicher Änderungen, Ergänzungen usw. bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform (E-Mail).